NIV — Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen
Eidgenössischer Rechtsrahmen für elektrische Niederspannungsinstallationen: Wer darf installieren, wer kontrolliert, welche Dokumentationspflichten gelten.
Was ist die NIV?
L'OIBT (Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen), referenziert als SR 734.27 in der Systematischen Rechtssammlung des Bundes, ist dieVollzugsverordnung erlassen vom Bundesrat die alle elektrischen Installationen bis 1000 V Wechselstrom (1500 V Gleichstrom) auf Schweizer Gebiet regelt.
Verabschiedet am 7. November 2001 und in Kraft getreten am 1er Januar 2002, sie war Gegenstand einer grundlegende Revision, in Kraft getreten am 1er Januar 2018 (sogenannte Reform «NIV 2018»), dann von ergänzenden Änderungen in 2020 insbesondere betreffend die elektronische Meldung der Installationen und die Kontrollperiodizität für Photovoltaik.
Die NIV ist Teil einer dreistufigen Normenhierarchie:
- LIE — die Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (SR 734.0) vom 24. Juni 1902, übergeordnete gesetzliche Grundlage, vom Parlament verabschiedet.
- OIBT — die vom Bundesrat erlassene Ausführungsverordnung zum EleG, die die konkreten Regeln festlegt (Bewilligungen, Kontrollen, Sanktionen).
- NIBT — die Niederspannungs-Installationsnorm SNR 411000 von Electrosuisse (Ausgabe 2020), von der NIV als anerkannte Regel der Technik bezeichnet.
Konkret beantwortet die NIV drei rechtliche Fragen: die installieren darf (Bewilligungen Art. 6 bis 15), die kontrollieren darf (Bewilligungen Art. 16 bis 18), wie die Sicherheit einer Installation dokumentieren und nachweisen (Installationsanzeige, Sicherheitsnachweis, Sicherheitszertifikat). Jede Person, die in der Schweiz eine Immobilie besitzt, ist betroffen — oft ohne es zu wissen.
Akteure und Rollen
Fünf Akteure wirken im NIV-System mit, jeder mit einer gesetzlich definierten Rolle:
- ESTI — Eidgenössisches Starkstrominspektorat : eidgenössische Aufsichtsbehörde, dem UVEK unterstellt. Das ESTI erteilt und entzieht die Installations- und Kontrollbewilligungen, beaufsichtigt die akkreditierten Inspektionsstellen, untersucht Verstösse und verhängt Verwaltungssanktionen (Art. 40 bis 44). Sein Sitz ist in Fehraltorf (ZH) mit einer Zweigstelle in Renens (VD).
- Energieversorger (Netzbetreiber) : Romande Énergie, Services industriels de Genève (SIG), BKW, EWB, Sierre Énergie, ewl, Groupe E, Services industriels de Lausanne usw. Sie erhalten die Installationsanzeigen (Art. 23), verlangen den Sicherheitsnachweis (Art. 37), verweigern den Anschluss bei fehlendem SiNa und können die Versorgung bei unmittelbarer Gefahr unterbrechen (Art. 40).
- Autorisierte Installateure : Unternehmen und natürliche Personen mit einer vom ESTI erteilten Installationsbewilligung. Die NIV unterscheidet fünf Bewilligungsstufen, von der allgemeinen Bewilligung bis zur eingeschränkten Bewilligung für betriebsinterne Arbeiten.
- Unabhängige Kontrolleure und akkreditierte Kontrollstellen : Inhaber einer Kontrollbewilligung (Art. 26), akkreditiert nach ISO/IEC 17020. Sie führen die von Art. 36 NIV vorgeschriebenen periodischen Kontrollen durch und stellen den Sicherheitsnachweis (SiNa) aus.
- Eigentümer der Installation : Träger der Endverantwortung gemäss Art. 5 NIV. Er muss dafür sorgen, dass die Anlage konform ist, die periodischen Kontrollen durchführen lassen und dem Netzbetreiber den Sicherheitsnachweis (SiNa) einreichen. Der Mieter ist im Sinne der NIV nie verantwortlich.
NIV-Bewilligungsstufen für Installateure
| Stufe | NIV-Artikel | Umfang | Kompetenzanforderung |
|---|---|---|---|
| 1 — Allgemein | Art. 6 bis 8 | Alle Niederspannungsinstallationen | Eidgenössische Meisterprüfung als Elektroinstallateur oder gleichwertiger Fachausweis + fachkundiger Leiter |
| 2 — Eingeschränkt auf besondere Arbeiten | Art. 13 | Spezifische Fachbranche (Heizung, Aufzug, Kälte, Telekom) | Praktische ESTI-Prüfung im betreffenden Bereich |
| 3 — Betriebsinterne Installationen | Art. 13 | Arbeiten nur an eigenen Installationen | Fachkundige Person; keine Leistungen an Dritte |
| 4 — Anschluss von Geräten | Art. 14 | Anschluss an bestehende Steckdosen und Klemmen (Kochherde, Maschinen) | Anerkannter NIV-Kurs 40 h |
| 5 — Kontrolle | Art. 26 | Unabhängiger Kontrolleur oder akkreditierte Inspektionsstelle | Eidgenössischer Fachausweis Elektrosicherheitsexperte oder FH-Diplom + Unabhängigkeit |
Wichtige NIV-Artikel
Die Kenntnis von rund zehn Artikeln deckt 90 % der Situationen ab, denen ein Projektierer, ein Installateur oder ein Eigentümer in der Schweiz begegnet:
- Art. 3 — Sicherheit : allgemeine Sicherheitsanforderung; Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, instand gehalten und kontrolliert werden (Verweis auf die NIN).
- Art. 5 — Pflichten des Eigentümers : Schlüsselartikel, der die letztliche Verantwortung des Eigentümers für die Sicherheit der Installation festschreibt, unabhängig von Installateur oder Kontrolleur. Er muss die technische Dokumentation während der gesamten Betriebsdauer aufbewahren.
- Art. 6 bis 15 — Installationsbewilligungen : Bedingungen, Dauer (grundsätzlich unbefristet), Entzug, fachkundige Leitung, obligatorische Weiterbildung.
- Art. 16 bis 18 — Kontrollbewilligungen : Sonderregelung für den unabhängigen Kontrolleur und die akkreditierte Inspektionsstelle, Anforderung der Unabhängigkeit vom Ausführenden.
- Art. 19 bis 30 — Pflichten des Eigentümers und des Betreibers : Instandhaltung, Überwachung, Information, Zugang zu den Installationen, Aufbewahrung der Pläne.
- Art. 23 — Installationsanzeige : Vorausmeldung an den Energieversorger vor Beginn jeglicher neuer Arbeiten oder wesentlicher Änderungen.
- Art. 24 — Fertigstellungsanzeige : Meldung des Arbeitsabschlusses, die die definitive Inbetriebsetzung auslöst.
- Art. 36 — Kontrolle während der Erstellung und vor der Inbetriebnahme : obligatorische Schlusskontrolle, die der Installateur selbst (Eigenkontrolle) an allen neuen oder geänderten Installationen durchführt.
- Art. 37 — Sicherheitsnachweis (SiNa) : rechtliches Dokument, das dem Verteilnetzbetreiber übergeben wird und die Konformität der Installation mit den technischen Regeln bescheinigt. Ohne SiNa kein Anschluss.
- Art. 38 — Kontrollperioden : 1, 5, 10 oder 20 Jahre je nach Gebäudetyp (Risikoräume, Industrieräume, Wohnräume). Der Verteilnetzbetreiber fordert den Eigentümer auf.
- Art. 39 — Elektrosicherheitszertifikat (CSE) : Dokument, das nach einer periodischen Kontrolle ausgestellt wird und die Konformität bestätigt oder die zu behebenden Mängel auflistet.
- Art. 40 bis 44 — Massnahmen, Sanktionen, Rechtsmittel : Das ESTI kann die Ausserbetriebnahme anordnen, Verwaltungsbussen aussprechen und bei schweren Verstössen ein Strafverfahren einleiten.
Obligatorische Dokumentation
Die NIV schreibt die grafische Form der Dokumentation nicht vor, aber Art. 5 Abs. 1 lit. b verpflichtet den Eigentümer, «die für die Beurteilung der Sicherheit der Installation erforderlichen Unterlagen» aufzubewahren. Die Schweizer Praxis, gestützt durch die Anforderungen der Netzbetreiber und Kontrollorgane, verlangt fünf Liefergegenstände:
- Installationsanzeige (Art. 23) — beim Verteilnetzbetreiber eingereichtes Formular mit Angaben zu Installateur, Eigentümer, Objekt und Umfang der Arbeiten. Siehe unsere Vorlage für die Installationsanzeige.
- Sicherheitsnachweis — SiNa (Art. 37) — Herzstück der Inbetriebnahme. Umfasst die Messungen (Isolation, Erdung, Fehlerschleife), die Konformitätserklärung und die aktuellen Pläne. Siehe NIV-Schlusskontrolle.
- Elektrosicherheitszertifikat — CSE (Art. 39) — wird nach Abschluss der periodischen Kontrollen ausgestellt. Siehe der CSE erklärt.
- Einlinienschema des Hauptverteilers und der Unterverteiler, konform mit NIN 2020 und SIA 451.
- Installationsplan der Stromkreise, Steckdosen und Lichtauslässe, unerlässlich für künftige Eingriffe.
Diese Dokumente müssen während der gesamten Lebensdauer der Installation zugänglich bleiben und bei einem Immobilienverkauf dem Käufer übergeben werden.
NIV vs. NIN: der Unterschied, den man kennen muss
Die Verwechslung von NIV und NIN ist der häufigste Fehler in der Praxis. Dabei ist die Unterscheidung einfach:
- OIBT = eidgenössische Verordnung (SR 734.27). Juristischer Text. Definiert Pflichten, Bewilligungen, Kontrollen, Sanktionen. Erlassen vom Bundesrat, änderbar durch politischen Entscheid.
- NIBT = technische Norm (SNR 411000, Ausgabe 2020). Technischer Text. Definiert, wie die Installation auszuführen ist: Kabelquerschnitte, Nennströme der Schutzorgane, Schutzmassnahmen gegen elektrischen Schlag, Erdungen usw. Herausgegeben von Electrosuisse, aktualisiert entsprechend der technischen Entwicklung.
Beide sind verbindlich: Die NIV verweist auf die NIN als «anerkannte Regel der Technik». Eine NIN-konforme, aber nicht beim ESTI gemeldete Installation verletzt die NIV; eine gemeldete, aber nicht NIN-konform ausgeführte Installation verletzt die NIV ebenfalls durch Verweis.
Wie ElectroCAD bei der Einhaltung der NIV hilft
ElectroCAD wird in der Schweiz entwickelt, um die von der NIV geforderten Liefergegenstände zu erstellen:
- ElectroSchema — mehrseitige einpolige Schemas nach NIN 2020 + SIA 451, bereit für den SiNa und die Schlusskontrolle.
- Exportierbare Materialliste en
.crbx(IfA18), direkt nutzbar durch Grossisten und Kontrollorgane. - Installationsplan mit ElectroBlocs (1187 Symbole IEC 60617) auf Architekturhintergrund für die periodischen Kontrollen nach Art. 38.
- Schweizer Planköpfe konform mit den Anforderungen der Netzbetreiber der Kantone Waadt, Wallis, Genf, Neuenburg, Freiburg und Jura.
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Ressourcen
- Offizieller Text der NIV (SR 734.27) auf fedlex.admin.ch
- ESTI — Eidgenössisches Starkstrominspektorat
- Electrosuisse — Herausgeber der NIN 2020
- SIA 451 — Dokumentation elektrischer Installationen
- IEC 60617 — Grafische Symbole für Schaltpläne
FAQ
Gilt die NIV für Photovoltaikanlagen? Ja. An das öffentliche Netz angeschlossene PV-Anlagen sind Niederspannungsinstallationen im Sinne von Art. 2 NIV. Sie erfordern eine Installationsanzeige, eine Schlusskontrolle nach Art. 36 und einen SiNa vor dem Anschluss durch den Netzbetreiber. Die Kontrollperiodizität nach Art. 38 ist auf sie anwendbar.
Wie erhält man eine Installationsbewilligung nach NIV? Der Gesuchsteller reicht beim ESTI ein Dossier ein (Formular, Ausbildungsnachweise, Bezeichnung eines fachkundigen Leiters). Das ESTI prüft die Voraussetzungen der Art. 8 bis 15 je nach angestrebter Stufe. Der Entscheid ergeht in der Regel innert 4 bis 8 Wochen.
Welche Sanktionen bei Nichteinhaltung der NIV? Art. 42 sieht Verwaltungsbussen bis 50 000 CHF vor, den Entzug der Installationsbewilligung (Art. 12), die sofortige Ausserbetriebnahme durch das ESTI (Art. 40) und bei Gefährdung Dritter strafrechtliche Sanktionen gestützt auf das EleG.
Gilt die NIV auch in Liechtenstein? Ja, durch Verweis im Zollvertrag von 1923 und im Abkommen LI-CH über die gegenseitige Anerkennung. Liechtenstein wendet die schweizerische NIV für Niederspannungsinstallationen auf seinem Gebiet an, mit dem ESTI als Aufsichtsbehörde.
Was ist die neueste geltende NIV-Revision? Die grosse Revision ist jene mit Inkrafttreten am 1er Januar 2018 (Einführung des modernen unabhängigen Kontrolleurs und neue Bewilligungssystematik). Punktuelle Änderungen erfolgten 2020 zur elektronischen Meldung der Installationen und zur PV. Die aktuelle konsolidierte Fassung ist auf fedlex.admin.ch publiziert.
Was ist der Unterschied zwischen NIV und NIN? Die NIV ist die eidgenössische Verordnung, die die rechtlichen Regeln festlegt (wer macht was, wer kontrolliert, welche Sanktionen). Die NIN 2020 ist die technische Norm von Electrosuisse, die die technischen Regeln festlegt (Querschnitte, Schutzeinrichtungen, Messungen). Beide sind verbindlich: Die NIV verweist ausdrücklich auf die NIN als anerkannte Regel der Technik.